Die Vergütung eines Rechtsanwaltes richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei hängt die Vergütung von dem sog. Gegenstandswert sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit ab. Es besteht immer die Möglichkeit eine konkrete Vereinbarung zu treffen. Sollten Sie vorab weiter Informationen einholen wollen, dann verweise ich Sie auf die Seite des Anwaltsvereins:
http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsverguetung
Daneben besteht die Möglichkeit der Beratungs- bzw. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe.
Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Leistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht.
Dem Rechtssuchenden, dem Beratungshilfe bewilligt wird muss selbst nur eine Eigenbeteiligung von 15,- € bezahlen.
Beratungshilfe wird vom Amtsgericht gewährt. Das Gericht stellt dann einen Berechtigungsschein aus, wenn die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, die Sache nicht mutwillig ist und auch nicht durch eine Beratung bei einer Behörde o.ä. Hilfe geleistet werden kann.
Wir bitten Sie daher, wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, bei Ihrem örtlichen Amtsgericht vorzusprechen und dort einen Antrag zu stellen. Bitte kommen Sie dann mit dem Berechtigungsschein zu uns zu einem Beratungstermin. Dieser sollte vorher vereinbart werden.
Nach unseren Erfahrungen hat es sich nicht bewährt, wenn erst nach der Beratung der Antrag auf Beratungshilfe vom Anwalt gestellt wird. Es häufen sich die Fälle, in denen die Amtsgerichte Zweifel erheben, ob die finanziellen Voraussetzungen für Beratungshilfe gegeben sind oder in denen die Auffassung vertreten wird, eine Beratung sei in der konkreten Angelegenheit nicht erforderlich gewesen. Teilweise werden die Mandanten dann darauf verwiesen, sie hätten statt zum Anwalt mit ihrem Problem auch zum Gericht/Amt o.ä. gehen können bzw. ihr Anliegen zumindest schriftlich zuvor selbst vortragen sollen, so dass dann Beratungshilfe nicht gewährt wird und wir die Angelegenheit Ihnen gegenüber abrechnen müssen.
Damit von Anfang an klare Verhältnisse geschaffen werden und für alle Beteiligte kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, können wir Beratungen im Rahmen von Beratungshilfe grundsätzlich erst dann vornehmen, wenn uns der Berechtigungsschein vorgelegt wird.
Wir beraten Sie dann gerne bei Ihren Problemen. Bei Ablehnung ihres Antrages können wir Sie auch diesbezüglich beraten. Lassen Sie sich die Ablehnung Ihres Antrages daher schriftlich bescheinigen.
Beachten Sie, dass der Anwalt für eine einfache Beratung oder die außergerichtliche Vertretung eine nicht kostendeckende Vergütung aus der Staatskasse erhält, welche lediglich 35,- € bzw. unabhängig vom Aufwand 85,- € beträgt. Haben Sie deshalb bitte Verständnis, wenn wir Ihnen nicht schon bei der Beantragung des Berechtigungsscheins behilflich sein können.
Beachten Sie jedoch bei Ihrem Antrag auf Beratungshilfe, dass sie genau beschreiben, um welche Angelegenheit es sich handelt. Es muss für jede einzelne Angelegenheit ein Antrag gestellt werden.
Wollen Sie sich zum Beispiel wegen einer Umgangssache und außerdem wegen des Unterhaltes oder der elterlichen Sorge beraten lassen, sind grundsätzlich mehrere Berechtigungsscheine zu beantragen, da es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes handelt und in der Regel auch mehrere Prozesse geführt würden müssten.
Beratungshilfe in Castrop-Rauxel können Sie beantragen beim:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, Bahnhofstraße 61-63, 44575 Castrop-Rauxel
Öffnungszeiten: Montags 09:00 bis 12:00 h und 13:00 bis 14:00 h
Dienstags bis Freitags von 08:00 bis 12:00 h
Zur Antragstellung sollten Sie einen Nachweis über Ihre Einkünfte, etwaiges Vermögen und Ihre Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Unterhalt und Schulden mitführen, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild von den finanziellen Voraussetzungen verschaffen kann (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf).
– Bitte bewahren Sie dieses Hinweisblatt und eine Kopie des ausgefüllten Formulars auf –
Wenn Sie eine Klage erheben oder einen Antrag bei Gericht stellen wollen, müssen Sie in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus anderen Gründen eine anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten hierfür hinzu. Entsprechende Kosten entstehen Ihnen auch dann, wenn Sie sich in einem Gerichtsverfahren verteidigen. Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe soll Ihnen die Verfolgung oder Verteidigung Ihrer Rechte ermöglichen, wenn Sie diese Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können. Sie kann auch dann bewilligt werden, wenn Sie zur Durchsetzung eines Anspruchs die Zwangsvollstreckung betreiben müssen.
Wer erhält Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?
Dazu schreibt das Gesetz für die Prozesskostenhilfe vor:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“
Dies gilt auch für die Verfahrenskostenhilfe. Einen Anspruch haben Sie also dann, wenn Sie – einen Prozess oder ein Verfahren führen müssen und die dafür erforderlichen Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können und- nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg haben und – nicht von der Prozess- oder Verfahrensführung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.
Ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe besteht allerdings nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde. Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes für die Kosten aufkommen muss (Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss). Das können der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner bzw. die Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil sein.
Was ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege. Wenn Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhalten, müssen Sie für die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten. Aus Ihrem Einkommen müssen Sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zahlen. Die Höhe dieser Monatsraten ist gesetzlich festgelegt. Die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung werden dann übernommen, wenn das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine andere beiordnungsfähige Person beiordnet.
Dies muss besonders beantragt werden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss grundsätzlich in dem Bezirk des Gerichts niedergelassen sein. Andernfalls kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn weitere Kosten nicht entstehen. Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, können Sie auch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens zu Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist auch eine Verringerung von festgesetzten Raten möglich. (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf)

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