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	<title>Daniel Buhren &#187; bergmedien</title>
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		<title>Arbeitsrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Mar 2014 07:11:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[bergmedien]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22.05.2003 – 2 AZR

426/02 – grundlegend ausgeführt (AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 ‚Wartezeit’):

„Nach der Norm des § 612a BGB, die einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit betrifft, darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als "Maßnahmen" im Sinne des § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht (BAG 20. April 1989 - 2 AZR 498/88 - RzK I 8l Nr. 15; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 612a BGB Rn. 4).]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22.05.2003 – 2 AZR</p>
<p>426/02 – grundlegend ausgeführt (AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 ‚Wartezeit’):</p>
<p>„Nach der Norm des § 612a BGB, die einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit betrifft, darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als &#8220;Maßnahmen&#8221; im Sinne des § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht (BAG 20. April 1989 &#8211; 2 AZR 498/88 &#8211; RzK I 8l Nr. 15; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 612a BGB Rn. 4).</p>
<p>Zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG 12. Juni 2002 &#8211; 10 AZR 340/01 &#8211; AP BGB § 612a Nr. 8 = EzA BGB § 612a Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 300; ErfK-Preis 3. Aufl. § 612a BGB Rn. 11; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 612a BGB Rn. 7; kritisch: Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler KSchR 5. Aufl. § 612a BGB Rn. 17). Ist der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht nur wesentlich, sondern <b>ausschließlich</b> durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt gewesen, so deckt sich das Motiv des Arbeitgebers mit dem objektiven Anlass zur Kündigung. Es ist dann unerheblich, ob die Kündigung auf einen anderen Kündigungssachverhalt hätte gestützt werden können, weil sich ein möglicherweise vorliegender anderer Grund auf den Kündigungsentschluss nicht kausal ausgewirkt hat und deshalb als bestimmendes Motiv für die Kündigung ausscheidet. Eine dem Maßregelungsverbot widersprechende Kündigung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn an sich ein Sachverhalt gegeben ist, der eine Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt hätte (BAG 20. April 1989 &#8211; 2 AZR 498/88 &#8211; RzK I 8l Nr. 15; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 612a BGB Rn. 8; aA Kort RdA 2003, 122).</p>
<p>Während das Kündigungsschutzgesetz auf die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Kündigung und nicht auf den Beweggrund der Kündigung durch den Arbeitgeber abstellt und deswegen das Nachschieben materieller Kündigungsgründe &#8211; unbeschadet betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften &#8211; insoweit zulässig ist, schneidet § 612a BGB &#8211; ebenso wie § 613a Abs. 4 BGB &#8211; die Kausalkette für andere Gründe ab, die den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht bestimmt haben. Kausal für die Kündigung ist dann vielmehr allein der ausschließliche Beweggrund der unzulässigen Benachteiligung gewesen.</p>
<p>Den klagenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung von dem verklagten Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt worden ist (BAG 20. April 1989 &#8211; 2 AZR 498/88 &#8211; RzK I 8l Nr. 15).“</p>
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